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Mieter darf Katzenloch sägen
Ein Mieter hatte in seine Zimmertür eine Katzenklappe eingebaut. Dadurch konnte seien Katze
ungehindert durch die Zimmer laufen. Der Vermieter wollte daraufhin seinem Mieter wegen Sachbeschädigung kündigen. Dies sei nicht gerechtfertigt, entschied das Amtsgericht Erfurt (Az.: 223 C 1095/98), denn die Katzenklappe führe nicht zur Belästigung anderer Mieter. Auch die Erheblichkeit der Rechtsverletzung fehle. Die Kündigung sei nicht wirksam. Allerdings muß der Katzenhalter bei seinem Auszug die Tür ersetzen.
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