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Katzenhilfe Norderstedt e.V.
   

Mieter darf Katzenloch sägen

Ein Mieter hatte in seine Zimmertür eine Katzenklappe eingebaut. Dadurch konnte seien Katze ungehindert durch die Zimmer laufen. Der Vermieter wollte daraufhin seinem Mieter wegen Sachbeschädigung kündigen. Dies sei nicht gerechtfertigt, entschied das Amtsgericht Erfurt (Az.: 223 C 1095/98), denn die Katzenklappe führe nicht zur Belästigung anderer Mieter. Auch die Erheblichkeit der Rechtsverletzung fehle. Die Kündigung sei nicht wirksam. Allerdings muß der Katzenhalter bei seinem Auszug die Tür ersetzen.

 
Sieben sind zuviel
Uringestank
Mieterhöhung wegen Katzenhaltzumg
Lärm
Vermieter muß die Tiere dulden
Flöhe
Mieter darf Katzenloch sägen