Katzenhilfe Norderstedt e.V.
   

Größe eines Tieres ist kein Verbotskriterium

Eine Vermieterin hatte der ungezügelten Tierhaltung in ihrem Mietshaus durch ein genaues "Regelwerk" vorgebeugt. Im Mietvertrag stand, ohne ihre schriftliche Erlaubnis dürfe kein Tier in der Wohnung gehalten werden. Bei Hunden machte sie ihre Zustimmung von einem selbstentwickelten Kriterienkatalog abhängig. Unter anderem sollte die Hundehaltung nur erlaubt sein, wenn das Tier ausgewachsen nicht höher als eine ausgewachsene Katze sei. Mit diesem Katalog kamen die Mieter einer Drei-Zimmer-Wohnung in Konflikt, die sich ihre 71 Quadratmeter mit einem Mischling aus den Rassen Schäferhund und Husky teilten. Die Vermieterin forderte, den Hund zu entfernen. Damit hatte sie beim Amtsgericht Köln keinen Erfolg. Die Zustimmung zur Hundehaltung stehe nicht im freien Ermessen der Vermieterin. Der Mietvertrag bestimme, die Entscheidung sei "mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses" zu treffen. Die Entscheidung setze also eine Abwägung voraus, die auch das Interesse des Mieters an der Hundehaltung ausreichend würdige. In dem "Kriterienkatalog" der Vermieterin, der ohnehin nicht Bestandteil des Mietvertrags sei, würden jedoch die Besonderheiten des Einzelfalls nicht berücksichtigt. Ein Kriterium wie "nicht höher als eine ausgewachsene Katze" sei bereits für sich genommen unpräzise; darüber hinaus sei die Größe eines Tieres kein ausreichender Grund, die Erlaubnis zu verweigern: Die Größe allein lasse "weder den Schluß auf eine besondere Gefährlichkeit des Tieres noch auf eine übermäßige Abnutzung des Mietobjekts zu".
Amtsgericht Köln, 24. Juni 1997, AZ 216 C 58/97.

 
Katzenhaltung in Wohnanlagen
Zustimmung nicht erforderlich
Generelles Tierhaltungsverbot
Größe eines Tiers ist kein Kriterium
Generelle Klausel ist unwirksam
Tierhaltung gehört zum Wohnen
Vermieter muß alle Mieter...