Katzenhilfe Norderstedt e.V.
   

Generelle Klausel über
genehmigungspflichtige Tierhaltung ist unwirksam

Eine Klausel im Mietvertrag, wonach Tierhaltung grundsätzlich der Genehmigung des Vermieters bedarf ist unwirksam. So entschied das Amtsgericht Köln und sorgte somit dafür, daß ein geliebter Vierbeiner entgegen dem Willen des Vermieters weiterhin bei seinem Frauchen wohnen konnte. Das Kölner Gericht sah durch eine solche Klausel die private Lebensführung des Mieters zu sehr eingeschränkt. Wäre nämlich jegliche Tierhaltung von der Genehmigung des Vermieters abhängig, so müßte auch der Goldfisch im Glas oder der Kanarienvogel erst vom Vermieter genehmigt werden. Ohne eine wirksame Vereinbarung über eine eingeschränkte Tierhaltung ist die Haltung solcher Tiere, deren Halten als Inhalt des normalen Wohnen angesehen werden kann, erlaubt. Hierzu gehört - zum großen Glück für alle Hundebesitzer - auch das Halten von Hunden.
Amtsgericht Köln, AZ 213 C 369/96.

 
Katzenhaltung in Wohnanlagen
Zustimmung nicht erforderlich
Generelles Tierhaltungsverbot
Größe eines Tiers ist kein Kriterium
Generelle Klausel ist unwirksam
Tierhaltung gehört zum Wohnen
Vermieter muß alle Mieter...