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Generelle Klausel über genehmigungspflichtige Tierhaltung ist unwirksam
Eine Klausel im Mietvertrag, wonach Tierhaltung grundsätzlich der Genehmigung des Vermieters bedarf ist unwirksam. So entschied das Amtsgericht Köln und sorgte somit dafür, daß ein
geliebter Vierbeiner entgegen dem Willen des Vermieters weiterhin bei seinem Frauchen wohnen konnte. Das Kölner Gericht sah durch eine solche Klausel die private Lebensführung des Mieters zu sehr eingeschränkt. Wäre nämlich jegliche Tierhaltung von der Genehmigung des Vermieters abhängig, so müßte auch der Goldfisch im Glas oder der Kanarienvogel erst vom Vermieter genehmigt werden. Ohne eine wirksame Vereinbarung über eine eingeschränkte Tierhaltung ist die Haltung solcher Tiere, deren Halten als Inhalt des normalen Wohnen angesehen werden kann, erlaubt. Hierzu gehört - zum großen Glück für alle Hundebesitzer - auch das Halten von Hunden.
Amtsgericht Köln, AZ 213 C 369/96.
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