Katzenhilfe Norderstedt e.V.
   

Hunde- und Katzenhaltung
kann in Wohnanlagen verboten werden

Die Hausordnung einer Wohnungseigentumsanlage darf ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung vorsehen; der Verwalter kann daher - sofern der Verkauf einer Wohnung von seiner Zustimmung abhängig ist - seine Einwilligung in den Verkauf verweigern, wenn die Erwerber einer Wohnung zu erkennen geben, sie würden in ihrer Wohnung von dem Verbot erfaßte Tiere halten und auch nicht freiwillig abschaffen.
Oberlandesgericht Düsseldorf, 5. Mai 1997, AZ 3 Wx 459/96.

 
Katzenhaltung in Wohnanlagen
Zustimmung nicht erforderlich
Generelles Tierhaltungsverbot
Größe eines Tiers ist kein Kriterium
Generelle Klausel ist unwirksam
Tierhaltung gehört zum Wohnen
Vermieter muß alle Mieter...