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Hunde- und Katzenhaltung kann in Wohnanlagen verboten werden
Die Hausordnung einer Wohnungseigentumsanlage darf ein generelles Verbot der
Hunde- und Katzenhaltung vorsehen; der Verwalter kann daher - sofern der Verkauf einer Wohnung von seiner Zustimmung
abhängig ist - seine Einwilligung in den Verkauf verweigern, wenn die Erwerber einer Wohnung zu erkennen geben,
sie würden in ihrer Wohnung von dem Verbot erfaßte Tiere halten und auch nicht freiwillig abschaffen.
Oberlandesgericht Düsseldorf, 5. Mai 1997, AZ 3 Wx 459/96.
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