Katzenhilfe Norderstedt e.V.
   

Tierhaltung gehört zum normalen Wohnen

Ein Vermieter wollte sich nicht von einem schwanzwedelnden Hausgenossen überraschen lassen. Er setzte in den Mietvertrag die Klausel, daß Tierhaltung grundsätzlich einer Genehmigung bedarf. Ein Mieter bemühte sich trotzdem nicht um das Einverständnis des Vermieters. Seine fünfköpfige Familie teilte sich die 76 Quadratmeter große Wohnung mit einem ungenehmigten Hund. Der Vermieter wollte das Tier vor die Tür setzen und zog vor Gericht. Nach dem Urteil des Amtsgerichts Köln darf der Hund in der Wohnung bleiben. Der Vermieter könne die Tierhaltung nicht so prinzipiell beschränken, die Klausel sei unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteilige. Es sei nicht einzusehen, so der Richter, weshalb sich ein Mieter derart in seiner privaten Lebensführung einschränken lassen und für jeden Kanarienvogel um Erlaubnis fragen sollte. Auch die Haltung eines Goldfisches beispielsweise betreffe weder die Belange der Hausgemeinschaft, noch die des Vermieters. Die Klausel wäre nur gültig, wenn sie sich ausdrücklich auf Hunde oder andere größere Tiere bezogen hätte. Da die generelle Einschränkung der Tierhaltung im Mietvertrag unwirksam sei, stelle die Hundehaltung keinen vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung dar. Wohnen umfasse die gesamte Lebensführung, Tierhaltung gehöre zum normalen Wohnen. Sie verstoße auch nicht gegen den Tierschutz: Ob der Hund artgerecht gehalten werde, hänge nicht von der Größe der Wohnung ab. Entscheidend sei vielmehr, wieviel Auslauf im Freien ein Tier bekomme.
Amtsgericht Köln, 13. Januar 1997, AZ 213 C 369/96.

 
Katzenhaltung in Wohnanlagen
Zustimmung nicht erforderlich
Generelles Tierhaltungsverbot
Größe eines Tiers ist kein Kriterium
Generelle Klausel ist unwirksam
Tierhaltung gehört zum Wohnen
Vermieter muß alle Mieter...