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Umgangsrecht
Zwei Jahre nach der Scheidung sah sich ein Ehepaar wegen eines zehnjährigen Pudels vor Gericht, der bei der Frau lebte. Der Mann verlangte, daß das Gericht den Hund in Zukunft ihm zuweisen solle. Zumindest müsse er das Recht bekommen, den Pudel regelmäßig zu sehen, d.h. also ein sogenanntes "Umgangsrecht", wie es für die Kinder aus geschiedenen Ehen gilt. Die Frau weigerte sich: Der Pudel müßte sich dann "zwischen seinen Bezugspersonen hin- und hergerissen
vorkommen". Das Gericht befand sich in einer Zwickmühle: Einerseits zählen Haustiere im
Scheidungsfall schlicht als "Hausrat", andererseits gibt es neuerdings die rechtliche Vorschrift, Tiere nicht als "Sachen" zu behandeln. Man könne also nicht über sie verfügen wie über "leb- und gefühllose Gegenstände", folgerte der Richter, man müsse auf "ihr Wesen und ihre Gefühle" Rücksicht nehmen. Er beauftragte deshalb einen Tierarzt vom
Veterinäramt als Sachverständigen. Dieser diagnostizierte, es gebe keine "tierpsychologischen
Schwierigkeiten", wenn Mann und Pudel gelegentlich "zusammen wären"; nur "ständiger Ortswechsel" wäre unzumutbar. Der Amtsrichter in Bad Mergentheim beschloß daher, der Hund bleibe bei der Frau, der Mann dürfe aber jeweils am ersten und dritten Donnerstag im Monat von 14 bis 17 Uhr mit dem Pudel spazieren gehen . Der Richter stützte seine Entscheidung auch auf die Beobachtungen im Gerichtssaal. Von der Leine gelassen, sei das Tier gleich zum Mann gelaufen und habe sich auf den Schoß nehmen lassen. "Zum Zeichen des Wohlgefallens"
habe der Pudel Herrchen das Gesicht geleckt.
Amtsgericht Bad Mergentheim, 19. Dezember 1996, AZ 1 F 143/95.
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