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Fütterung herrenloser Katzen ist verpflichtend
Der Rentner Günther K. darf weiterhin auf seinem Schrebergartengrundstück verwilderte
Katzen füttern, auch wenn sich sein Nachbar hierdurch gestört fühlt - Die Klage des Nachbarn wurde abgewiesen.: Wer über Jahre hinweg freilebende (verwilderte) Haustiere gefüttert hat, muss sogar dafür sorgen, dass die Tiere nicht verhungern. Er ist dann nämlich - wie der Jurist sagt - »Garant«, weil er eine »enge Gemeinschaftsbeziehung« zu den Tieren hergestellt hat und »freiwillig Pflichten für deren Wohlbefinden« übernommen hat. Deshalb wurde auch die Klage des Nachbarn bereits vom Amtsgericht Elmshorn abgewiesen:
»Das Füttern von Tieren ist ein den Tierschutzbestimmungen entsprechendes Verhalten, das nicht im Wege der Besitzzerstörungsklage verboten werden kann!«
Landgericht Itzehoe, Az.: 2 O 489/86
Amtsgericht Elmshorn (2. Instanz), Az.: 53 C 513/85
Berufungsverfahren Landgericht Itzehoe, Az.: 4 S 22/86
Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht Schleswig (3.+letzte Instanz),
Az.: 14 U 91/87 v. 14.07.'88
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